Rz. 8

Die Integrationsämter sind zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen (Abs. 3 Satz 1).

Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Integrationsämter ist auf § 19 Abs. 5 hinzuweisen. Hiernach kann das Integrationsamt das Teilhabeplanverfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren.

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