Rz. 1

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606, Art. 1 des Gesetzes) ist mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2 und 3 angefügt worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 125 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 208. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 125 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 3 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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