0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde eine Verweisung in Abs. 4 berichtigt.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954, Art. 9 Nr. 20 des Gesetzes) wurden die Überschrift sowie Abs. 1 und 3 an die neue Organisation der Bundesagentur für Arbeit angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2018 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 120 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 203. Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 120 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 4 infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3. Abs. 1 ist neu, nicht mehr in Form einer Übersicht der Mitglieder formuliert, inhaltlich aber unverändert. Die Aufzählung der zu berufenden Mitglieder in Abs. 3 ist nun nummeriert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei der Bundesagentur für Arbeit sowie die Berufung seiner Mitglieder und verweist zur Amtszeit dieser Ausschüsse auf die Vorschrift des § 202 Abs. 5 zur Amtszeit der Widerspruchsausschüsse bei den Integrationsämtern.

2 Rechtspraxis

2.1 Zusammensetzung

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit Widerspruchsausschüsse einrichtet, die aus 7 Mitgliedern bestehen.

Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wesentlich neu gefasst worden. Der Neuformulierung liegt der Grundsatz des Dritten und des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen zugrunde, wonach den Landesarbeitsämtern gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden sollten. Hierdurch ist auch Abs. 3 des § 107 (ab 1.1.2018: § 190) aufgehoben worden. Die Änderungen in § 120 (ab 1.1.2018: § 203) waren ursprünglich ebenfalls im Rahmen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen vorgesehen gewesen, dort jedoch herausgenommen und in das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen übernommen worden, um das Dritte Gesetz von dem Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates frei zu halten. Infolge der Durchführung des Vermittlungsverfahrens zwischen Bundesrat und Bundestag konnte das Vierte Gesetz nicht mehr am 1.1.2004 in Kraft treten. Die Änderungen gelten damit ab dem 1.1.2005.

Aufgabe des Widerspruchsausschusses ist die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, etwa in den Fällen der Entscheidungen über Gleichstellungen, sowie den anderen Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der Agenturen für Arbeit nach § 187, mit Ausnahme der Entscheidungen über Leistungen nach SGB III. Die Befugnis ist ausdrücklich auf die Überprüfung von Verwaltungsakten beschränkt, die die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Rechts des Teils 3 SGB IX erlassen hat.

Diese Aufgaben sind in § 201 Abs. 2 beschrieben. Bei den dort genannten Entscheidungen nach Teil 3 SGB IX geht es um Entscheidungen, die die örtliche Ebene der Bundesagentur getroffen haben. Nach der Absicht, im Rahmen des Ditten Gesetzes für moderne Dienstleistungen den neuen Regionaldirektionen (bisherigen Landesarbeitsämtern) gesetzlich keine Aufgaben mehr zuzuweisen, war im Rahmen dieses Dritten Gesetzes auch vorgesehen, die Widerspruchsausschüsse für die Durchführung von Widerspruchsverfahren in § 118 Abs. 2 (ab 1.1.2018: § 201 Abs. 2) bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit anzusiedeln. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit der im Zusammenhang mit den Widerspruchsausschüssen stehenden Regelungen wurden diese aus dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen herausgenommen und in das Vierte Gesetz übernommen. Dabei wurde entschieden, als zuständige Einheit die Bundesagentur für Arbeit, also die Zentrale und nicht die örtliche Ebene zu benennen.

 

Rz. 4

Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus

  • zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen,
  • zwei Arbeitgebern,
  • einem Mitglied als Vertreter des Integrationsamtes,
  • einem Mitglied als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und
  • einem Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung, also einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen (§§ 177 ff.).
 

Rz. 5

Die Mitglieder der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen müssen schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sein. Hierbei wird nicht vorgeschrieben, ob Arbeiter und Angestellte in gleichem Verhältnis vertreten sein müssen. Diese nicht mehr zeitgemäße Trennung ist inzwischen auch im Betriebsverfassungsrecht aufgegeben worden. In jedem Fall muss es sich um abhängig Beschäftigte handeln, d. h., Beamte können keine Vertreter der Arbeitnehmer sein.

 

Rz. 6

Die Mitglieder der Arbeitgeber können auch Vertreter der Arbeitgeberverbände sein.

2.2 Stellvertretende Mitglieder

 

Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen sind.

Aufgabe der Vertreter oder Vertreterinnen ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Der Vertreter oder die Vertreterin ...

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