Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 112 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 195. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 112 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 2 an die Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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