Rz. 10

Abs. 3 verpflichtet die Integrationsämter, in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens und eines Widerspruchsverfahrens auf eine gütliche Einigung, also entweder auf eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses oder eine einvernehmliche Beendigung, hinzuwirken. Die Jahresberichte der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, zeigen, dass dies durchweg Praxis ist. Sie zeigen, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung zur Kündigung gegeben wurde, die Arbeitsverhältnisse größtenteils mit ausdrücklicher Zustimmung des schwerbehinderten Menschen durch Aufhebungsvertrag oder durch Bezug einer Rente endete.

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