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Sauer, SGB IX § 170 Antragsverfahren

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine sprachliche Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wird mit Wirkung v. 1.5.2004 Abs. 2 erneut geändert; die Änderung betrifft die Einholung einer Stellungnahme bei der in Abs. 2 genannten Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Mit der Änderung entfällt diese Verpflichtung.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 87 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 170.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541) sind in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 170 regelt das Verfahren, in dessen Rahmen ein Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen kann. Die Vorschrift stellt somit eine übergeordnete Sonderregelung im Verhältnis zu den allgemeinen Verfahrensregelungen des SGB X dar. Konkret wird im Gegensatz zu § 18 Satz 2 SGB X festgelegt, dass ein Antrag Voraussetzung für die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ist. Daneben wird die Zuständigkeit des Integrations- bzw. Inklusionsamtes in Abs. 1 bestimmt. Darüber hinaus werden behördliche Anhörungspflichten gegenüber dem betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten, der Schwerbehinderten...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 170 Antragsverfahren

  (1) 1Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. 2Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses ...

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