Rz. 21

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen greift nach § 16 Abs. 4 der allgemeine Erstattungsanspruch für unzuständige Sozialleistungsträger nach § 105 SGB X nicht, wenn der unzuständige Rehabilitationsträger Leistungen erbracht hat, ohne

  • den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten oder
  • einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen oder
  • eine (zweiseitige) Vereinbarung zwecks Zuständigkeit bezüglich der Leistungsgewährung getroffen zu haben.

Mit dem Erstattungsanspruch des "erstangegangenen" Rehabilitationsträgers befasst sich auch § 72 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (Fundstelle: Rz. 35) mit folgenden Aussagen:

  • (Abs. 1) Hat der erstangegangene Träger den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet, weil er nach vorangegangener Prüfung seine Zuständigkeit irrtümlich angenommen hat, und stellt sich im Nachhinein seine Unzuständigkeit heraus, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den eigentlich zuständigen Träger. Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

    Anmerkung des Autors: vgl. Rz. 22

  • (Abs. 2) Außerdem kann der erstangegangene Träger, wenn der Anspruch auf Rehabilitation durch Eintritt eines gesetzlichen Ausschlussgrundes nachträglich entfallen ist, einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegen den zuständigen Träger geltend machen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

    Anmerkung des Autors: vgl. Rz. 23 und 27.

  • (Abs. 3) Die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und 2 bestehen unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers oder der Ausschlussgrund vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt. Ein Erstattungsanspruch begründet sich nicht dadurch, dass sich eine ursprünglich durch den Rentenversicherungsträger festgestellte positive Rehabilitationsprognose während oder nach der Rehabilitation nicht bestätigt.

    Anmerkung des Autors: Erstattungsansprüche nach den §§ 103 oder 104 SGB X bestehen nur, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung offenbar "schuldlos" unrichtig gehandelt hat.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein Antrag auf eine Teilhabeleistung durch den Rentenversicherungsträger als erstangegangener Rehabilitationsträger wird bewilligt. Kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung stellt der Versicherte einen Antrag auf Altersrente. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wird dadurch die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers ausgeschlossen; in diesen Fällen hat der Rentenversicherungsträger wie im Leistungsbescheid beschrieben zu leisten und kann danach einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X geltend machen (vgl. auch Bay. LSG, Urteil v. 27.2.2014, L 4 KR 460/11); gleiches gilt, wenn der Ausschlusstatbestand i. S. d. § 12 SGB VI während der laufenden Teilhabeleistung eintritt.

    Im Übrigen: vgl. Rz. 23.

  • (Abs. 4) Hat der erstangegangene Träger von der Weiterleitung eines Antrags abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX Anhaltspunkte für die eigene Zuständigkeit aufgrund der Ursache der Behinderung bestanden haben und stellt sich nachher die eigene Unzuständigkeit heraus, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 16 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 105 SGB X. Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.

    Anmerkung des Autors: Stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger (z. B. Unfallversicherungsträger) aufgrund der Ursache der Behinderung Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit fest und sieht aus diesem Grund von einer Antragsweiterleitung ab, muss dieser keinen Ausschluss seines Erstattungsanspruchs befürchten. Dieser besteht dann nicht nach § 16 SGB IX (weil nur der zweitangegangene Rehabilitationsträger diesen Erstattungsanspruch hat), sondern nach § 105 SGB X. Dieser Erstattungsanspruch ist gegenüber dem nach § 16 nicht so umfassend, weil sich der Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 105 SGB X nicht nach den erbrachten Aufwendungen, sondern nach dem Recht des erstattenden Leistungsträgers richtet. Das bedeutet, dass der erstattungsberechtigte Rehabilitationsträger nur die Leistungen in der Höhe erstattet erhält, die dem erstattungsverpflichteten Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung von Art und Weise der Leistungen und der Zuzahlungsregelungen des Versicherten etc. entstanden wären. Außerdem entfällt die 5 %ige Verwaltungskostenpauschale des § 16 Abs. 3.

  • (Abs. 5) Wird der Antrag bereits bei dem Rehabilitationsträger gestellt, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt, ist eine Weiterleitung nach dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nicht notwendig. Stellt sich die nachträgliche Zustä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge