Rz. 3

Die ab 1.1.2018 geltenden §§ 14 und 15 regeln die Leistungszuständigkeit der Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Sie zielen in erster Linie darauf ab, die Leistungszuständigkeit zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderung und den Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft zu klären. Durch die rasche Klärung von Zuständigkeiten wird möglichen Nachteilen des gegliederten Sozialleistungssystems entgegengewirkt.

Leistungsverpflichtet kann dabei auch ein Rehabilitationsträger werden, der dem Grunde nach nicht für die Teilhabeleistung zuständig ist. § 16 regelt deshalb die Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern, wenn ein Rehabilitationsträger eine Leistung erbracht hat bzw. erbringen musste, obwohl er nachträglich gesehen für diese Leistung nicht zuständig war.

§ 16 ist als Ergänzung zu den allgemeinen Erstattungsvorschriften der §§ 102 bis 113 SGB X zu sehen und ist – sofern dem Erstattungsanspruch Teilhabeleistungen i. S. d. §§ 4 und 5 zugrunde liegen – gemäß § 7 Abs. 2 vorrangig anzuwenden. Die §§ 102 bis 105 SGB X sind somit nur anzuwenden, wenn dieses § 16 ausdrücklich zulässt. Die §§ 108 bis 113 SGB X sind dagegen auch bei § 16 anzuwenden.

Bei § 16 wird zwischen folgenden 4 Fallvarianten unterschieden:

  • Erstattung bei letztendlicher Unzuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (§ 16 Abs. 1; vgl. Rz. 4),
  • Erstattung in Fällen, in denen der leistende Rehabilitationsträger aufgrund der besonderen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen erbracht hat, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 16 Abs. 2; vgl. Rz. 7),
  • Erstattung bei Unzuständigkeit des erstangegangenen Trägers (§§ 102 bis 105 SGB X; vgl. Rz. 25 ff.) und
  • Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen i. S. d. § 18 (§ 16 Abs. 5; vgl. Rz. 32).

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