Rz. 4

Die Zuständigkeitszuweisung des § 14 erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl. u. a. LSG Bayern, Beschluss v. 25.8.2014, L 8 SO 190/14 ER).

Der zweitangegangene Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 hat i. d. R. nicht mehr die Möglichkeit, den Antrag auf Teilhabeleistungen noch einmal an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Er hat gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften zu leisten, und zwar auch dann, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (Ausnahme: ein anderer Rehabilitationsträger willigt nach § 14 Abs. 3 in eine nochmalige Weiterleitung ein). Dabei handelt es sich um eine gesetzlich "aufgedrängte Zuständigkeit". Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist dann im Außenverhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb der Verfahrensvorschriften des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (BSG, Urteil v. 10.7.2014, B 10 SF 1/14 R).

Dementsprechend regelt § 16 Abs. 1 die Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach Bewilligung und Bezahlung der Leistungen feststellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 14/13 R).

 

Rz. 5

§ 16 Abs. 1 verschafft dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen eigenständigen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen gegenüber dem Rehabilitationsträger, der eigentlich für die Leistung zuständig gewesen wäre. Diese Erstattungsregelung verdrängt als "lex specialis" die allgemeinen Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102 bis 105 SGB X (vgl. Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift: BSG, Urteile v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R, v. 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, und v. 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R; vgl. auch Hess. LSG, Urteil v. 7.5.2015, L 8 KR 145/12).

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 hat der zweitangegangene Rehabilitationsträger nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn er für die gesamte von ihm erbrachte Teilhabeleistung nicht zuständig ist. Ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger lediglich für einen Teil seiner Leistungen zuständig (Fallgestaltung des § 15), erhält er nur seine unzuständigen Leistungen erstattet. Diesen Erstattungsanspruch regelt dann nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 (vgl. Rz. 7 ff.).

Der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers besteht auch dann, wenn beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger nach Bewilligung, aber noch vor Leistungsbeendigung Leistungsausschlusstatbestände für die bewilligte Leistung (z. B. § 12 SGB VI) eintreten (der Erstattungsanspruch besteht aber dann erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Ausschlusstatbestandes). Das gilt auch dann, wenn sich während des laufenden Leistungsfalls die Verhältnisse bzw. die Zuständigkeiten geändert haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 10.7.2014, B 10 SF 1/14 R; ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.6.2018, L 1 KR 308/16). Der Hintergrund: Der Versicherte hat einen Anspruch darauf, dass er seine Leistungen schnell und nahtlos erhält. Ein Trägerwechsel während des laufenden Leistungsfalls würde mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Nahtlosigkeit in Frage stellen. Deshalb gibt § 14 dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger somit das Recht und die Verpflichtung, den "laufenden Fall auszuleisten".

Zur Höhe des Erstattungsanspruchs: vgl. Rz. 8 ff.

 
Praxis-Beispiel

Der Rentenversicherungsträger bewilligt seinem Versicherten als zweitangegangener Rehabilitationsträger eine Rehabilitationsleistung für die Zeit vom 1.3. bis 21.3. Während der Rehabilitationsleistung stellt der Versicherte beim Sozialen Dienst der Rehabilitationseinrichtung am 15.3. rechtswirksam einen Antrag auf Altersrente. Dieser Antrag schließt den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen zulasten des Rentenversicherungsträgers aus (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Unter Berücksichtigung des Ausschlusstatbestandes wäre die Krankenkasse für die Durchführung der Rehabilitationsleistung zuständig.

Der Rentenversicherungsträger hat die Rehabilitationsleistung zu Ende zu führen und kann gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 15. bis 21.3. geltend machen.

 

Rz. 6

Der Rentenversicherungsträger als zweitangegangener Rehabilitationsträger hat allerdings gegen den erstangegangenen Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse) keinen Erstattungsanspruch, wenn die Rehabilitationsleistung bestimmungsgemäß durchgeführt wurde und dann der Rehabilitationsantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI wegen fehlenden Rehabilitationserfolges in eine Rente umgewandelt wird. Begründung: Die Rehabilitationsleistung wurde bis zum letzten Tag rechtmäßig und bestimmungsgemäß vom Rentenversicherungsträger durchgeführt.

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