Rz. 18

Als Arbeitsplätze gelten schließlich nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs oder wegen Bezugs einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.

 

Rz. 19

Die Regelung ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz eingefügt worden. Der in diesem Gesetz noch verwendete Begriff "Erziehungsurlaub" ist durch das Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) durch den Begriff "Elternzeit" ersetzt worden.

 

Rz. 20

Es entsprach einer langjährigen Forderung der Arbeitgeber, Personen, deren Arbeitsverhältnisse aus unterschiedlichen Gründen ruhen, bei der Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat der Forderung, dass ruhende Arbeitsverhältnisse generell nicht als Arbeitsplätze gelten sollten, jedoch nicht entsprochen, sondern sich – nach dem Vorbild des § 21 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BerzGG) – für die Lösung entschieden, dass solche Stellen nur dann nicht als Arbeitsplätze gelten sollten, wenn ein Vertreter eingestellt werde. Damit bleibt es dabei, dass ruhende Arbeitsverhältnisse dann weiter berücksichtigt werden, wenn kein Vertreter eingestellt wird. Wird ein Vertreter eingestellt, wird das ruhende Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt, aber der Vertreter. Durch die Regelung wird also im Ergebnis lediglich eine Doppelzählung ausgeschlossen.

 

Rz. 21

Die Aufzählung der Fälle, in denen das Arbeits- Dienst- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis ruht, ist abschließend. Hierzu gehört nach der Ergänzung der seinerzeitigen Nr. 7 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) nunmehr auch die Altersteilzeit, selbst nicht in den Fällen, in denen im "Blockmodell" in der ersten Phase die Beschäftigung erfolgt, in der zweiten Phase eine vollständige Freistellung.

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