Rz. 24

Sieht der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 die Notwendigkeit der Beteiligung eines anderen Trägers zur Klärung eines rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfs bzw. zur Klärung von ggf. vorrangigen Teilhabeleistungen, fordert er den anderen Rehabilitationsträger unverzüglich (§ 121 BGB) zu einer Feststellung (Stellungnahme) schriftlich auf. Die Aufforderung zur Stellungnahme wird i. d. R. an die Ansprechstellen/Koordinatoren (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3) des anderen Rehabilitationsträgers gerichtet, sofern diese bekannt sind. Einer vorherigen Einwilligung des beteiligten Rehabilitationsträgers zur Zusendung der Bitte um Stellungnahme bedarf es nicht.

Mit der Bitte um Stellungnahme hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dem beteiligten Rehabilitationsträger gemäß § 15 Abs. 2 zumindest Teil I des in § 19 aufgeführten Teilhabeplanes (Erläuterungen hierzu vgl. Komm. zu § 19) zuzusenden. Wegen der kurzen Rückäußerungsfrist muss nämlich der beteiligte Rehabilitationsträger genau die im Fokus stehenden Teilhabebedarfe des Betroffenen kennen, damit er gezielt

  • den Rehabilitations- bzw. Teilhabedarf nach den jeweils für ihn geltenden Leistungsgesetzen und dann
  • in diesem Zusammenhang seine Leistungsverpflichtung

prüfen kann. Im Übrigen kann der beteiligte Rehabilitationsträger das Teilhabeplanverfahren jederzeit im Rahmen des § 19 Abs. 5 übernehmen.

Gemäß § 31 Abs. 2 GE Reha-Prozess (Rz. 38) ist der Antragsteller über die Beteiligung eines anderen Rehabilitationsträgers zu informieren. Dabei hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den beteiligten Rehabilitationsträger über das Eingangsdatum des Antrags zu informieren. Im Rahmen dieser Information hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den Antragsteller auch darüber zu unterrichten, dass sich die Fristen für die Bearbeitung seines Antrags verlängern (Einzelheiten vgl. Komm. zu § 15 Abs. 4 unter Rz. 36).

 

Rz. 25

Die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträgers hat nur im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern rechtliche Wirkung, weil nur der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller tätig werden darf. Das bedeutet: Gegen die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträgers ist wegen des Fehlens des Verwaltungsaktes (Voraussetzung: im Außenverhältnis wirkend; § 31 SGB X) kein Widerspruch bzw. keine Klage möglich. Der Rechtsbehelf kann nur gegen den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen, weil im Verhältnis zum Anspruchsberechtigten grundsätzlich nur ihm die gesamte Entscheidungs- und Leistungsverantwortung obliegt. Einzige Ausnahme: der Anspruchsberechtigte willigt in eine getrennte Leistungsbewilligung ein und die sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 sind erfüllt (vgl. auch die unter Rz. 2 aufgeführte Gesetzesbegründung).

 

Rz. 26

Der beteiligte Rehabilitationsträger muss dem nach § 14 zuständigen (beteiligenden) Rehabilitationsträger seine Feststellungen so schnell wie möglich – also "ohne schuldhaftes Verzögern" – mitteilen. Er hat gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 nur 2 Wochen Zeit, um seine Feststellungen (Stellungnahme) zu treffen. Bedarf es zur Feststellung eines Gutachtens, gilt eine Frist von 2 Wochen ab dem Tag des Vorliegens des Gutachtens. Die Mitteilung über die Feststellungen muss spätestens am Tag nach Ablauf der jeweiligen 2-Wochen-Frist an den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger gesandt worden sein (§ 31 Abs. 3 GE Reha-Prozess, Fundstelle Rz. 38).

Die Feststellungen des beteiligten Rehabilitationsträgers binden den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger bei seiner (Gesamt-)Leistungsentscheidung nur dann, sofern sie innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Beteiligungsaufforderung bzw. – sofern der beteiligte Rehabilitationsträger ein Gutachten angeforderte – innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens bei dem nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger eingehen (§ 15 Abs. 2 S. 2). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Rz. 28 verwiesen.

 

Rz. 27

Unabhängig von den oben erwähnten 2-Wochen-Fristen sollte die Rückmeldung des beteiligten Rehabilitationsträgers spätestens so rechtzeitig erfolgen, dass der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger über die rehabilitationsträgerübergreifenden (Gesamt-)Leistungen noch fristgemäß i. S. d. § 15 Abs. 4 (6 Wochen bzw. 2 Monate nach Antragseingang) entscheiden kann. Eine Überschreitung der Fristen i. S. d. § 15 Abs. 4 durch den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger führt allerdings weder zu einer unmittelbaren Bestrafung des nach § 14 zuständigen als auch des beteiligten Rehabilitationsträgers. Allerdings bleibt das Recht auf Selbstbeschaffung einer Leistung durch den Antragsteller, wenn die in § 18 genannten Fristen überschritten werden.

2.3.2.1 Wirkung bei rechtzeitiger Rückmeldung

 

Rz. 28

Hat der beteiligte Rehabilitationsträger seine grundsätzliche Leistungsverpflichtung dem leistenden Rehabilitationsträger fristgerecht mitgeteilt (vgl. Rz. 26) und wurde keine nach Zuständigkeiten getr...

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