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Mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX war zum 1.1.2020 in diesem Buch auch eine eigene Vorschrift zur Übermittlung und Veröffentlichung der von den Trägern der Eingliederungshilfe zu führenden Statistik über die Leistungsberechtigten und die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe zu treffen.

Eine solche Regelung war für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII bis zum 31.12.2019 in § 126 SGB XII getroffen.

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