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Die Vorschrift übernimmt für den Bereich der Eingliederungshilfe das hierfür bisher in § 124 SGB XII bestimmte Recht. Mit der Übernahme des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX, verbunden mit der Aufhebung des Sechsten Kapitels des SGB XII (Art. 13, Nr. 18, 19 BTHG) war in § 146 SGB IX zum 1.1.2020 eine eigene Vorschrift zu Periodizität und Berichtszeitraum der Bundesstatistik zu schaffen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesstatistik jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen ist.

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