Rz. 1

Unmittelbarer Vorläufer der Regelungen in § 133 SGB IX ist § 80 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 und für Abs. 5 mit Ausweitung des Regelungskatalogs der § 81 Abs. 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019. §§ 80, 81 Abs. 2 haben wiederum mit Wirkung zum 1.1.2005 § 94 BSHG abgelöst. Im Übrigen hat das Schiedsstellenwesen im Sozialrecht eine lange Tradition, die bis auf das Jahr 1913 zurückreicht (vgl. Becker, SGb 2013 S. 664). Für das Sozialhilferecht wurde erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG, BGBl. 1993 I S. 2374) ein Schiedsstellenverfahren eingeführt, um Konflikte zwischen den Sozialhilfeträgern (Leistungsträger) und den leistenden Dritten (Leistungserbringer) über Vereinbarungen zu klären (vgl. Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 12/5510 S. 11 f.).

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