0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Die Regelung entspricht dem § 78 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), sie wird allerdings präzisiert. Vorläufer der Norm ist § 93c BSHG.

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist mit der Regelung in § 79a SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. des Art. 13 BTHG identisch.

0.3 Nur formales Inkrafttreten zum 1.1.2018 – materielles Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 130 tritt zwar formal bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschrift ist eine Ermächtigungsgrundlage bei neuen Verträgen nach dem Achten Kapitel Teil 2 BTHG eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen zu erklären und kann daher nach Sinn und Zweck frühestens mit deren Außenwirkung zum 1.1.2020 angewendet werden (vgl. auch Komm. zu § 123 Rz. 6).

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