Rz. 4

In Fällen einer groben Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch den Leistungserbringer ist der Träger der Eingliederungshilfe nach § 130 zur vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung berechtigt. § 130 zählt zum besonderen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe und wurde in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX eingefügt.

 

Rz. 5

Satz 1 eröffnet ausschließlich den Trägern der Eingliederungshilfe ein Recht auf die außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, wenn diesem ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist.

Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten, da in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden muss, dass eine qualitativ angemessene Leistungserbringung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 305).

In Satz 2 werden 5 Konstellationen beschrieben, in denen insbesondere eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. Satz 1 vorliegt, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.

Satz 3 ordnet die Schriftform der Kündigung an.

Mit der entsprechenden Anwendung des § 59 SGB X werden über § 130 hinaus weitere Vertragskündigungstatbestände eröffnet. Für den Leistungserbringer eröffnen sich über § 61 Satz 2 SGB X zivilrechtliche Kündigungsbestimmungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge