Rz. 11

Auch kann die Wirkungen der Vergütungskürzung nicht auf dem Weg der Nachverhandlung nach § 127 Abs. 3 (vgl. Komm. § 127 Rz. 8) mit der Behauptung "einer unvorhergesehenen wesentlichen Änderung der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen" umgangen werden.

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