Rz. 33

Da den Vereinbarungen der Rechtscharakter öffentlich-rechtlicher Verträge zukommt, sind Streitverfahren um den Abschluss einer Vereinbarung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, womit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i. d. F. des Art. 20 Abs. 2 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2020).

Einem Klageverfahren ist das Verfahren vor einer Schiedsstelle vorgeschaltet (§ 126 Abs. 1). Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 126 Abs. 3). Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten (§ 126 Abs. 4).

 

Rz. 34

Nach der Rechtspraxis der Sozialgerichte, ist eine Ablehnung des Abschlusses von Versorgungsverträgen als Verwaltungsakt zu werten. Statthaft ist demnach eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil v. 29.5.1996, 3 RK 23/95, BSGE 78 S. 233, 235; BSG, Urteil v. 19.11.1997, 3 RK 1/97, BSGE 81 S. 189, 190, und BSG v. 5.7.2000, B 3 KR 20/99 R, BSGE 87 S. 25, 27).

Sind Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Vereinbarung strittig, ist eine Feststellungsklage zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.1997, 7 S 349/96, Rz. 25, ZFSH/SGB 1999 S. 92). Ist das Bestehen einer Vereinbarung strittig, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu wählen (BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 P 8/97 R, BSGE 82 S. 252, 254 f.), vgl. auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 30. In Betracht kommt auch die subsidiäre Feststellungsklage, wenn der Einrichtungsträger lediglich feststellen lassen will, dass der Leistungsträger zum Abschluss verpflichtet ist (so auch Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 75 Rz. 35).

Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 30a).

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