Rz. 4

Zuständig für die Entscheidung ist der gemäß § 94 Abs. 1 von den Ländern zu bestimmende Träger der Eingliederungshilfe (vgl. die Übersicht beihttps://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/). Dies muss nicht zwingend der Sozialhilfeträger sein. Der Träger der Eingliederungshilfe stellt nach Abs. 2 Satz 1 die Leistungen nach dem 3. bis 6. Kapitel auf der Grundlage des Gesamtplans nach § 121 durch Verwaltungsakt fest. Der Verwaltungsakt muss im Verfügungssatz die im Einzelfall festzustellenden Leistungen ihrer Art und ihrem Umfang nach benennen. Die im Gesetzeswortlaut ebenfalls benannten Leistungsvoraussetzungen müssen in der Begründung des Verwaltungsaktes aufgeführt werden.

 

Rz. 5

Der Verwaltungsakt wird nach Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des Gesamtplans erlassen. Dessen Inhalt ist also verbindlich. Das stellt Abs. 2 Satz 3 klar. Für den Fall, dass eine Gesamtplankonferenz stattgefunden hat, sind deren Ergebnisse dem Gesamtplan zugrunde zu legen. Ist der Sozialhilfeträger leistungsverantwortlicher Träger nach § 15, so ist der Gesamtplan Grundlage für die Leistungen nach Kapitel 3 bis 6, nicht für die übrigen nach SGB IX zu erbringenden Leistungen. Der Wortlaut des Abs. 2 Satz 5 ist insoweit missverständlich. Ist ein anderer Rehabilitationsträger nach § 15 leistungsverantwortlich, so ist der Gesamtplan gemäß Abs. 3 nur Grundlage für die von ihm nach dem Teilhabeplan zu erbringenden Leistungen, nicht für die übrigen Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 288).

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