Rz. 9

Abs. 4 regelt die Beteiligung des zuständigen Leistungsträgers am Gesamtplanverfahren für den Fall, dass im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt bestehen. Wie bei Abs. 3 reicht das niederschwellige Aufgreifkriterium aus. Weitere Voraussetzung für die Beteiligung ist auch hier die Zustimmung des Leistungsberechtigten und die Erforderlichkeit der Beteiligung zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe).

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