Rz. 8

Nach Abs. 2 gehören auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind, zu den Leistungen zur Beschäftigung. Dazu zählen auch die Hilfsmittel, die bei Beschäftigungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 oder privaten oder öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 bereitzustellen sind, einschließlich deren Gebrauchsunterweisung und Instandhaltung. Gemeint sind nicht nur Hilfsmittel, die unmittelbar zur Bewältigung der Behinderungen erforderlich sind, sondern auch Gegenstände des täglichen Lebens. Den Umfang dieser Leistungen regelt § 49 Abs. 3.

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