Rz. 2

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe im SGB XII und der Übernahme in den Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seit dem 1.1.2020 in § 109 geregelt. Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Die Träger der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5, also auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1). Sie sind dies jedoch nachrangig gegenüber vorrangigen Rehabilitationsträgern, hier in erster Linie den gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen. In der Praxis dürften die Träger der Eingliederungshilfe nur für diejenigen Menschen mit Behinderungen zuständig sein, die nicht krankenversichert sind, also keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen oder Rente beziehen.

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistung der Eingliederungshilfe werden einkommens- und vermögensunabhängig erbracht, von den Leistungsberechtigten ist also kein Beitrag aufzubringen (§ 138 Abs. 1 Nr. 1, § 140 Abs. 3).

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