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Die personenzentrierte Neuausrichtung der Eingliederungshilfe stellt erhöhte Anforderungen an eine kompetente umfassende Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. Sie ist die Grundlage für eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diesem Anspruch wird mit der Regelung zur Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger für die Eingliederungshilfe Rechnung getragen. Hierzu ist die Regelung des § 11 SGB XII, die für alle Leistungen der Sozialhilfe, bis zum 31.12.2019 also auch für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII und insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt Geltung hat, einerseits beschränkt worden auf die für die Eingliederungshilfe spezifischen Regelungsinhalte. Zum anderen ist der Aufgabenkatalog konkretisiert worden, um aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden.

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