Rz. 4

Abs. 2 bestimmt, was zur Dienstleistung gehört. Zur Dienstleistung gehört die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Die Beratungsobliegenheit des Trägers der Eingliederungshilfe beschränkt sich zunächst ausdrücklich auf die Leistungen der Eingliederungshilfe. Erkennt der Träger in dem Beratungsgespräch, dass auch andere Leistungen in Betracht kommen, für die ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, erschöpft sich die Beratungspflicht des Trägers der Eingliederungshilfe auf den Hinweis auf den anderen Träger und dortigen weiteren Beratungsmöglichkeiten. Allerdings gehört es zur Beratung und Unterstützung in "sonstigen sozialen Angelegenheiten" auch, den Leistungsberechtigten in allen sich aus seiner jeweiligen sozialen Situation ergebenden Fragen zu beraten. Der Begriff der sonstigen sozialen Angelegenheiten umfasst allgemeine Lebensfragen sowie auch außerhalb des Rechts der Eingliederungshilfe bestehende sozialrechtliche Probleme.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge