Rz. 3

Abs. 1 benennt entsprechend der Systematik der Sozialgesetzbücher die einzelnen Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe. Dies sind zum einen wie im bis zum 31.12.2019 im Sechsten Kapitel des SGB XII geltenden Recht die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nun Kapitel 3, §§ 109 und 110), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nun Kapitel 4, § 111) und die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (nun Kapitel 6, §§ 113 bis 116), die im SGB XII bisher als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft definiert waren. Die bisher im SGB XII ebenfalls den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugehörigen Leistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Schulbildung wurden im SGB IX nun zu einer eigenen Leistungsgruppe (nun Kapitel 5, § 112), da sie von der Definition der Sozialen Teilhabe in § 113 und § 76, auf den in § 113 verwiesen wird, nicht mehr erfasst sind. Damit wird klargestellt, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Rehabilitationsleistung ist.

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