Wurden in der Vergangenheit abgeschlossene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen nicht durch einen entsprechenden Bescheid beendet, konnte für den sozialversicherungsrechtlichen Status kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Die Rechtsfolgen einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht bzw. von Versicherungsfreiheit traten somit trotz der Betriebsprüfung gleichwohl ein. Aufgrund einer Klage beschäftigte sich aber das Bundessozialgericht mit der dargestellten Rechtsfolge und nahm dies zum Anlass, hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen.[1]

Als Folge daraus sind nun auch beanstandungsfreie Betriebsprüfungen abzuschließen. Die Betriebsprüfung erstreckt sich auch auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt ist. Der Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung sind festzuhalten. Für Personen und Sachverhalte, die nicht explizit im Prüfbericht erscheinen, besteht weiterhin auch kein Beanstandungsschutz.

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