Bei Personengesellschaften, insbesondere sofern die Geschäftsanteile vollständig in der Hand eines einzigen Gesellschafters liegen (Alleingesellschafter), kann hingegen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen. Der Auftragnehmer wird dann in seiner eigenen Person zum Arbeitnehmer. Bei Personengesellschaften, bei denen die Geschäftsanteile bei mehreren Gesellschaftern liegen, tritt keine Beschäftigung ein, es besteht ein selbstständiges Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Hierunter fallen insbesondere

  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG,
  • die Kommanditgesellschaft (KG) ebenso wie
  • die GmbH & Co. KG sowie
  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sich mindestens 2 natürliche und/oder juristische Personen zu dieser Gesellschaft zusammengeschlossen haben.
 
Hinweis

Angabe im Statusfeststellungsverfahren

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens sind Tätigkeiten als Auftragnehmer z. B. als Geschäftsführer oder Gesellschafter für eine der vorgenannten Kapital- bzw. Personengesellschaften unbedingt im Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung[1] anzugeben.

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