Rz. 13

Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug glaubhaft geltend zu machen, Abs. 1 Satz 2. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche präsente Beweismittel mit Ausnahme der Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) erstrecken sollten, überwiegend wahrscheinlich ist (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 99 Rz. 4; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 48; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 99 Rz. 18 f.).

 

Rz. 14

Zur Glaubhaftmachung können sich Arbeitgeber und Betriebsvertretung sonst aller Beweismittel bedienen. Eine Beschränkung auf förmliche Beweismittel ist nicht vorgesehen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht:

  • Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit,
  • Kurzarbeitsplan,
  • Lohnabrechnungslisten aufgeschlüsselt nach den betroffenen Beteiligungen.

Der Anzeigende kann sich auch des von der BA bereit gestellten Anzeigevordrucks bedienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge