Rz. 25

Ein Arbeitsausfall ist nach Abs. 1 Nr. 4 nur erheblich, wenn er mindestens für ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einen Bruttoentgeltausfall von mehr als 10 % im jeweiligen Kalendermonat zur Folge hat. Ziel dieser Bagatellgrenze ist eine Entlastung der BA. Die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich nach der Zahl der im Betriebsplan vorhandenen und mit Arbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze. Kranke und beurlaubte Arbeitnehmer zählen dabei mit (BSG, Urteil v. 12.2.1980, 7 Rar 23/79). Die im Anspruchszeitraum eingestellten und ausgeschiedenen Arbeitnehmer sind mitzuzählen. Zu den "beschäftigten Arbeitnehmern" zählen auch Arbeitnehmer, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wie z. B. geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte, die nach Vollendung des gesetzlichen Renteneintrittsalters noch im Betrieb tätig sind (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 96 Rz. 66). Mitzuzählen sind auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen Mutterschutzes. Gleiches gilt für gekündigte oder freigestellte Arbeitnehmer, solange das Arbeitsverhältnis noch andauert (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 10; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 40; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 96 Rz. 66). Auszubildende sind nicht mitzuzählen (Abs. 1 Satz 2). Dagegen sind die während des Anspruchszeitraums eingestellten und ausgeschiedenen Arbeitnehmer mitzuzählen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 10; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 96 Rz. 66). Durch die Nichtberücksichtigung der Auszubildenden sollen Nachteile für die Betriebe vermieden werden, die ihre Ausbildungsverpflichtung fortlaufend nachkommen (BT-Drs. 14/873, Begründung S. 15). Nicht mitzuzählen sind auch die Heimarbeiter und Teilnehmer an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen.

 

Rz. 26

Kalendermonat i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 umfasst den Monat, für den Kug beansprucht wird. Beginnt also die Kurzarbeitsperiode am 20. eines Monats, besteht der Anspruchszeitraum ab dem ersten Tag diesen Monats (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 8;Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 96 Rz. 8). Das Drittelerfordernis ist erfüllt, wenn jeder einzelne Arbeitnehmer, der zur Bildung dieser Größe benötigt wird, infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall von mehr als 10 % erleidet. Hintergrund dieser Regelung ist, die Bundesagentur für Arbeit von Zahlungen bei geringfügigen Arbeitsausfällen zu entlasten. Bei der Feststellung des Drittelerfordernisses ist keine Abrundung vorzunehmen (Bay. LSG, Urteil v. 26.2.1980, L 5 AL 8/79; Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 11). Das Bruttoentgelt bestimmt sich nach § 106 Abs. 1 Satz 2. Das Bruttoentgelt ist nicht begrenzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.

 

Rz. 27

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 HS 2 kann der Entgeltausfall auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betragen. Die Einfügung dieses Halbsatzes beruhte auf den Ausführungen des BSG (Urteil v. 14.9.2010, B 7 AL 21/09, dazu Bieback, NZS 2011 S. 241), in denen das Gericht Zweifel daran geäußert hat, ob die sog. Kurzarbeit-Null terminologisch noch unter den Begriff der Kurzarbeit fällt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Ergänzung stellt klar, dass auch ein vollständiger Arbeitsausfall mit 100 %igem Entgeltausfall von den Vorschriften zum Kug umfasst ist.

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