Rz. 31

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht nämlich während des Bezugs von Kug weiter, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Nr. 2. Dies gilt auch bei Kurzarbeit mit vollständigem Arbeitsausfall, der sog. "Kurzarbeit-Null" (Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 6). In der Arbeitslosenversicherung unterliegt das erzielte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht mit der Folge, dass damit auch die Anwartschaftszeit auf einen Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 142 erfüllt werden kann. Die darauf zu entrichtenden Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht ebenfalls während des Bezugs des Kug fort.

 

Rz. 32

Während des Bezugs von Kug erfolgt die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf Basis von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Brutto-Soll-Entgelt und dem Brutto-Ist-Entgelt nach § 106 (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 163 Abs. 6 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI). Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die während der Gewährung von Kug zu entrichteten Sozialversicherungsbeiträge allein zu zahlen (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

 

Rz. 33

Nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt (z. B. Schulung zur Einführung einer neuen Produktreihe) noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes). Im überwiegendem Interesse des Arbeitgebers liegen in der Regel Maßnahmen, die speziell auf die Belange des Betriebes zugeschnittene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, oder Qualifizierungen, die überwiegend auf arbeitsplatzbezogene Anforderungen ausgerichtet sind.

 

Rz. 34

Nach der Gesetzesbegründung sind demnach berücksichtigungsfähig grundsätzlich alle Maßnahmen, die berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, der technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Nach Praxis der BA sind folgende berufliche Qualifizierungsmaßnahmen berücksichtigungsfähig (Fachliche Weisungen der BA zu § 95, Stand: 12/2018):

  • AZW-zugelassene Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen),
  • ESF-BA-geförderte Maßnahmen (auch betriebliche),
  • Teilnahme des Arbeitnehmers wird aus öffentlichen Mitteln gefördert (z. B. AFBR, Bildungsscheck NRW, Bildungsprämie).

Dagegen sind folgende Maßnahmen nicht berücksichtigungsfähig:

  • Arbeitsschutz/Unfallverhütung,
  • Gefahrgutschulung/Weiterbildung gem. § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
  • Erste-Hilfe-Kurs.
 

Rz. 35

Eine Zulassung der Qualifizierungsmaßnahme und des Trägers nach für Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZW) ist nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal stattfindet, sie muss aber nach Qualität und zeitlichem Umfang vergleichbar sein. Dies muss durch Vorlage eines konkreten Qualifizierungsplans belegt werden.

 

Rz. 36

Die Weiterbildung soll i. d. R. während der betriebsspezifischen Arbeitszeit erfolgen. Wochenend- oder Abendlehrgänge sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit Abend-/Nachtschichten oder Dienst am Wochenende betriebsüblich sind. Blockunterricht ist auch ebenfalls berücksichtigungsfähig, soweit sie innerhalb der betriebsspezifischen Arbeitszeit liegen. Ausnahmen gewährt die Bundesagentur für Arbeit, wenn dies aus betriebsorganisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist oder nach Art oder Umfang der Weiterbildung geboten ist.

 

Rz. 37

Das Kug ist nach § 3 Nr. 2a EStG lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 38). Dies gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit das Kug an den Arbeitgeber auszahlt. Beim Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist stets die Monatstabelle anzuwenden.

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