Rz. 16

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist im Rahmen des zweigestuften Verfahrens zu unterscheiden von dem nachfolgenden Antrag auf Gewährung von Kug. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kug. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über den Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.2.2022, L 3 AL 1175/21, in Anschluss an BSG, Urteil v. 18.1.2011, B 4 AS 99/10 R). Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Beide nehmen die Rechte der Arbeitnehmer als gesetzliche Prozessstandsschafter wahr (Lüdtke/Goldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 95 Rz. 16 m. w. N.). Die Anzeige muss als öffentlich-rechtliche Willenserklärung erkennen lassen, auf welche betriebliche Einheit (Betrieb oder Betriebsabteilung) sie sich bezieht. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sind nach § 99 Abs. 1 Satz 4 das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug glaubhaft zu machen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung per Telefax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 36a SGB I) genügt dem Schriftformerfordernis (Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 39).

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