Rz. 15

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kug sind in § 98 geregelt. Die persönlichen Voraussetzungen sind danach erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt. Zudem ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen ist. Nach § 98 Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kug arbeitsunfähig wird, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigte, z. B. Mini-Jobs-Kräfte, können daher kein Kug erhalten (Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 28). Dagegen können Auszubildende Anspruch auf Kug haben, obwohl sie bei der Quote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 nicht mitgezählt werden (Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 24; Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 3; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 98 Rz. 26).

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