Rz. 5

Abs. 1 definiert abschließend, welche Kosten als Weiterbildungskosten nach § 81 Abs. 1 übernommen werden können. Die Aufzählung ist abschließend. Gefördert werden nur Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme. Teilnehmer ist auch, wer den Besuch der Maßnahme unterbricht. Teilnehmer ist nicht mehr, wer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht regelmäßig besucht. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist ihre unmittelbare und tatsächliche Entstehung durch die Weiterbildung, die mögliche Zuordnung zu Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung oder zu Kosten für die Betreuung von Kindern i. S. d. Förderungsrechts nach den §§ 83 bis 87 und eine fehlende Übernahme der Kosten durch Dritte. Die Regelung führt damit die Bestimmungen des § 81 weiter. Nach § 81 Abs. 3 erhält der Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein, durch für den Maßnahmeträger dokumentiert ist, dass die Agentur für Arbeit die Weiterbildungskosten im gesetzlich bestimmten Umfang als Sachkosten übernehmen wird (Zusicherung i. S. v. § 34 SGB X). Der Maßnahmeträger muss den Bildungsgutschein vor dem Beginn der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Lehrgangsgebühren können allerdings auch bei Nichtvorlage des Bildungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn die Maßnahme nach Überprüfung mit den auf dem Bildungsgutschein vermerkten Konditionen übereinstimmt.

 

Rz. 6

Kosten entstehen unmittelbar durch die Weiterbildung, wenn sie ohne die Teilnahme an der Maßnahme nicht entstanden wären. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Maßnahmeträger eigenständige Leistungen erbringt oder die Maßnahme die Kosten verursacht. Typische Leistungen des Trägers sind die Erteilung von Unterricht, die Stellung von Material und ggf. Arbeitskleidung. Grundsätzlich entstehen Kosten unmittelbar durch die Weiterbildung, wenn sie die Vermittlung nur auf das Maßnahmeziel gerichteter und spezifisch berufsbezogener Fähigkeiten betreffen (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.1974, 7 RAr 36/73, SozR 4100-§ 45 Nr. 3). Typische Kosten beim Teilnehmer sind Fahrkosten und Unterkunftskosten, die aufzuwenden sind, damit der Arbeitnehmer die Maßnahme überhaupt besuchen kann. Die Entscheidung über die Unmittelbarkeit der Kostenentstehung betrifft nicht die Förderungsfähigkeit der Maßnahme selbst und auch nicht die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme als solche. Diese Rechtsfragen wurden bereits im Zusammenhang mit der Zulassung des Trägers und der Maßnahme positiv entschieden. Durch die Zulassung der Maßnahme dem Grunde nach ist geklärt, dass die einzelnen Kostenarten erstattungsfähig sind und nicht mehr mit anderen Maßnahmen verglichen werden müssen.

 

Rz. 7

Sind Kosten wegen der Maßnahme entstanden, können sie grundsätzlich übernommen werden, auch wenn sie nicht ausschließlich durch die Maßnahme bedingt sind, diese aber die wesentliche Ursache darstellt. Kosten vorbereitender Natur, die den Zugang zur Maßnahme ermöglichen, können zwar durch die Weiterbildung unmittelbar entstehen, wenn der Begriff der Weiterbildung als weitergefasst verstanden wird als die eigentliche Weiterbildungsmaßnahme; die Übernahme wird aber regelmäßig an der Zuordnung zu den gesetzlich zugelassenen Kostenarten scheitern. Die Kosten entstehen im Ergebnis nicht durch die Teilnahme, sondern gehen der Teilnahme gerade voraus. Ggf. sind aber Leistungen aus dem Vermittlungsbudget möglich (vgl. § 44).

 

Rz. 8

Kosten können nur übernommen werden, wenn sie tatsächlich als Aufwand für den Arbeitnehmer entstehen. Das bedeutet, dass die Kosten nicht gefördert werden können, die durch anderweitige Ansprüche des Arbeitnehmers abgedeckt werden. Dasselbe gilt für alle Kosten, die ein Dritter für den Teilnehmer mit einer oder auch ohne eine rechtliche Verpflichtung übernimmt. Das trifft z. B. auf Fahrkosten zu, die nicht entstehen, weil der Teilnehmer eine kostenfreie Mitfahrmöglichkeit bei einer dritten Person realisiert. Immer dann, wenn gleichartige Leistungen für denselben Zweck erbracht werden, sind die Weiterbildungskosten insoweit nicht notwendig. Jedenfalls entstehen sie dem Teilnehmer insoweit nicht unmittelbar und es ist gerechtfertigt, die Leistung der Agentur für Arbeit entsprechend zu verringern. Lediglich Zahlungen aus Unterhaltsansprüchen bzw. aufgrund persönlicher Beziehungen, z. B. aus der Verwandtschaft geflossene Zuwendungen an den Teilnehmer, werden nicht berücksichtigt. Kosten entstehen nicht an Tagen, an denen der Arbeitnehmer nicht an der Maßnahme teilnimmt, sie lassen sich allerdings nicht in jedem Fall konkret ermitteln. Der Anspruch auf Kostenübernahme entfällt vollständig, wenn durch Fehlzeiten die Maßnahme abgebrochen wird oder eine abbruchähnliche Situation eingetreten ist. Wann das der Fall ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Das Entfallen der Förderung hat die Agentur für Arbeit durch entsprechende Aufhebungsentscheidungen festzustellen. Eine gesonderte Betrachtung kann für Lehrgangskosten anzustellen sein.

 

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