Rz. 39

Der frühere Abs. 5 war durch Einfügung neuer Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.10.2020 zum neuen Abs. 7 und wegen eines neuen Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2021 zum neuen Abs. 8 geworden. Abs. 8 a. F. war als früherer Abs. 5 erst in den Ausschussberatungen als damaliger Abs. 7 eingefügt worden. Die Regelung unterstreicht, dass der Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermöglicht worden ist. Gleichwohl ist die Befürchtung geblieben, dass vorrangig größere Betriebe gefördert werden. Deshalb enthält die Vorschrift die Verpflichtung für die Agenturen für Arbeit, die Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen. Im Ergebnis dürfen sich bei wohl jährlich anzustellender Betrachtung keine Missverhältnisse bezogen auf Betriebsgrößengruppen ergeben, die auf die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit zurückgeführt werden können.

Abs. 8 wurde als Folge der Aufhebung des Abs. 5 a. F. mit Wirkung zum 1.4.2024 zu Abs. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge