Rz. 38b

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 setzt für beide Alternativen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für den angestrebten Beruf geeignet ist.

Die Eignung ist von der zuständigen Fachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters prognoseartig zu prüfen und die Eignung ist zu dokumentieren. Stellt sich später heraus, dass die Fachkraft sich mit ihrer Prognose geirrt hat, wird es im Regelfall zu einem Abbruch der beruflichen Weiterbildung kommen.

 

Rz. 38c

Die Eignung für einen Beruf wird im Rahmen entsprechender Diagnostik als Grad der Ausprägung definiert, in dem eine Person über die Eignungsmerkmale verfügt, die Voraussetzung für die jeweils geforderte berufliche Leistungshöhe sind und zur Zufriedenheit mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz, dem Aufgabenfeld, der Ausbildung bzw. dem Studium oder dem Beruf beitragen. Berufliche Eignung ist demnach aus persönlichen Merkmalen mit Anforderungen und Kriterien einer erfolgreichen beruflichen Tätigkeit abzuleiten. Im Zuge der beruflichen Eignungsdiagnostik werden u. a. die Ergebnisse der differenziellen bzw. Persönlichkeits-Psychologie, der Sozialpsychologie, der psychologischen Diagnostik sowie der Arbeits- und Organisationspsychologie einbezogen. Die Identifikation und Betrachtung von Eignungsmerkmalen beschränkt sich jedoch nicht auf aktuelle Ausprägungen von Personmerkmalen, sondern umfasst demnach auch das entsprechende Entwicklungspotenzial sowie den Einfluss situativer Bedingungen auf das gezeigte Verhalten.

 

Rz. 38d

Unter Eignungsmerkmalen sind keinesfalls nur "harte Faktoren" wie Eigenschaften (z. B. allgemeine Intelligenz), Fähigkeiten (z. B. Sprachverständnis), Fertigkeiten (z. B. Gutachten schreiben können) oder Kenntnisse (z. B. rechtliche Bestimmungen) zu verstehen, sondern auch Interessen, Motive, Bedürfnisse und Wünsche der Personen sowie auch sog. "weiche Faktoren" wie z. B. emotionale Intelligenz in die Bewertung der beruflichen Eignung einbezogen.

 

Rz. 38e

Eignungsfeststellungen können auch mit Kosten verbunden sein, diese gehören nach § 83 zu den Weiterbildungskosten. Der Träger der Maßnahme kann anspruchsberechtigt sein, wenn die Kosten bei ihm unmittelbar entstehen. § 84 Abs. 1 Nr. 3 rechnet zu den Lehrgangskosten die Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für eine Eignungsfeststellung. Diese muss notwendig sein. Darüber entscheidet die Fachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Im Anschluss daran gehören die Kosten zu den Kosten der Maßnahme. Das trifft auch auf Tests zur fachlichen Eignung zu, die sich auf die Eignung für eine Maßnahme beziehen und Kosten verursachen, wenn der Träger diese durchführt. Ansonsten werden sie gegen Nachweis erstattet. Nach den für den Verwaltungsvollzug geltenden Weisungen ist hierfür die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht erforderlich.

 

Rz. 38f

Notwendige psychologische oder ärztliche Begutachtungen werden vorrangig von der Agentur für Arbeit selbst in den Fachdiensten durchgeführt, ansonsten werden die Kosten auf Nachweis erstattet. Bedarf es gar einer eigenständigen Maßnahme zur Feststellung der Eignung, werden die Kosten nicht übernommen.

 

Rz. 38g

Die voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme als Förderungsvoraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 hängt eng mit der beruflichen Eignung für den ausgewählten Beruf zusammen. Wenn diese besteht, ist zusätzliche eine Prognose darüber abzugeben, ob die Motivation und die Ausdauer des Arbeitnehmers dafür ausreichen, die Weiterbildungszeit durchzuhalten und sich so bei der Weiterbildung zu engagieren, dass auch der Abschluss am Ende der Maßnahme gelingt.

 

Rz. 38h

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ergänzt Abs. 1a. Danach wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmern auch anerkannt, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (vgl. Rz. 18c ff.). In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 erfährt der Gedanke der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die Fokussierung auf eine Verbesserung der Beschäftigungschancen auf eine berufliche Tätigkeit in dem angestrebten Beruf. Das bedeutet, dass durch das Erlernen des angestrebten Berufes nach prognostischer Einschätzung der Fachkraft in der Agentur für Arbeit bzw. im Jobcenter sich die Beschäftigungschancen für den Arbeitnehmer insgesamt verbessern, weil er seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt dann auch mit dem erlernten Beruf anbieten kann. Das ist umso mehr der Fall, je mehr der zu erlernende Beruf auf dem Ersten Arbeitsmarkt voraussichtlich nachgefragt werden wird. Umgekehrt bedeutet das keine Verbesserung der Beschäftigungschancen, wenn der angestrebte Beruf zu den aussterbenden oder voraussichtlich demnächst wegdigitalisierten Berufen gehört.

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