Rz. 18

Abs. 5 ist zum 1.8.2019 angefügt und durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung zum 11.8.2024 um einen Satz 2 ergänzt worden. Er regelt den förderungsberechtigten Personenkreis. Abs. 5 fasst – vorbehaltlich der in Abs. 6 geregelten Voraussetzungen – somit die personenbezogenen Zugangsvoraussetzungen der Unterstützung durch eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung zusammen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Bisher waren die entsprechenden Regelungen auf § 76 Abs. 3 sowie § 78 Abs. 1 und 2 verteilt.

 

Rz. 19

Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sind junge Menschen förderberechtigt, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind oder wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen können. Zur förderungsbedürftigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Unter der allgemeinen Bezeichnung lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende des Abs. 1 ist folgender Personenkreis zu fassen:

  • lernbeeinträchtigte deutsche und ausländische Auszubildende, insbesondere Hauptschulabgänger ohne Abschluss und Abgänger aus Schulen für Lernbehinderte (Förderschulen),
  • junge Menschen mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht ausnahmsweise dann, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen oder die Unterstützung mit Assistierter Ausbildung ein Berufsabschluss nicht zu erreichen ist,
  • sozial benachteiligte deutsche und ausländische Auszubildende unabhängig vom erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss, insbesondere Jugendliche, die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört sind, Legastheniker, Jugendliche mit ADS, Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung i. S. d. KJHG geleistet worden ist oder wird, soweit sie nicht aus diesen Gründen in einem Heim ausgebildet werden,
  • ehemals drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängige Jugendliche, strafentlassene Jugendliche, junge Strafgefangene, wenn durch die Maßnahme eine Berufsausbildung ermöglicht wird, deren Fortsetzung nach Entlassung aus dem Strafvollzug sonst nicht sichergestellt werden könnte,
  • junge Straffällige bzw. Strafgefangene, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung strafmindernd wirkt oder zu einer Strafaussetzung zur Bewährung führt,
  • jugendliche Ausländer und Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten und/oder bestehenden Integrationsproblemen,
  • allein erziehende junge Frauen und Männer.

Die Fördermöglichkeiten nach § 76 stehen auch Menschen mit Behinderungen zu, sofern ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt werden kann.

 

Rz. 20

Wenn aufgrund gravierender Probleme im Bereich der Erziehung bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Abschluss einer nach dem SGB III geförderten außerbetrieblichen Ausbildung nicht erreicht werden kann, sondern eine Ausbildung in einer speziellen Erziehungseinrichtung angezeigt ist, kommt eine Förderung nicht in Betracht.

 

Rz. 21

Grundsätzlich genügt es nicht, formal zur Zielgruppe zu gehören. Vielmehr ist die individuelle Situation des Jugendlichen entscheidend dafür, ob und wie er nach den Vorschriften der §§ 73 ff. gefördert werden kann. Die Feststellung trifft die Berufsberatung im Rahmen der beruflichen Einzelberatung. Eine soziale Benachteiligung liegt beispielsweise nicht nur deshalb vor, weil der Jugendliche bestimmte Einstellungsbedingungen nicht erfüllt oder er aufgrund eines allgemein unzureichenden Ausbildungsstellenangebotes keine Ausbildungsstelle findet. Schulabgänger mit einem Schulabschluss (vor allem Hauptschulabsolventen) gehören nach ständiger Praxis der Arbeitsagenturen dann ausnahmsweise zum förderungsfähigen Personenkreis, wenn bei ihnen – trotz des (formalen) Schulabschlusses – noch beruflich schwerwiegende Bildungsdefizite bestehen und diese voraussichtlich eine erfolgreiche Berufsausbildung ohne Hilfen der Benachteiligtenförderung nicht erwarten lassen. In Zweifelsfällen oder, wenn die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Ausbildung in Betracht gezogen wird, muss die Hilfe des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 22

Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ist förderungsberechtigt, deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist. Weitere Voraussetzung ist, dass zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können. "Vorzeitig gelöst" ist das Berufsausbildungsverhältnis, wenn es vor Beendigung der nach der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsdauer abgebrochen wird. Auszubildende, die eine abgebrochene betriebliche Ausbildung unter de...

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