Rz. 24

Nach Abs. 5 gilt § 57 Abs. 1 entsprechend. Eine Berufsausbildung ist danach förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Danach setzt die Förderung voraus, dass die Berufsausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags in folgenden Berufen erfolgt:

  1. in Berufen, die nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) als Ausbildungsberufe staatlich anerkannt sind oder die nach § 103 Abs. 1 des BBiG als Ausbildungsberufe i. S. v. § 4 Abs. 1 des BBiG gelten,
  2. in Gewerben der Anlagen A und B der Handwerksordnung (HwO),
  3. in Ausbildungsverhältnissen, die nach § 6 des BBiG oder nach § 27 der HwO als Ausnahmen zugelassen sind,
  4. in der Seeschifffahrt aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes,
  5. in Ausbildungsberufen auf der Grundlage des § 66 BBiG oder § 42r HwO für Menschen mit Behinderungen (Feststellung der Behinderung i. S. d. § 19 SGB III sowie der Feststellung der Voraussetzungen für diese spezifische Ausbildungsform durch die Beraterin/den Berater Berufliche Rehabilitation und Teilhabe),
  6. in der Altenpflege aufgrund des Altenpflegegesetzes,
  7. in einem Ausbildungsberuf nach dem Teil 2 des Pflegeberufegesetzes.

Gefördert werden können nur nach dem 1.1.2020 begonnene Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Vor dem 1.1.2020 begonnene Ausbildungen im Pflegebereich (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/innen) können – mit Ausnahme von Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz – nicht gefördert werden. Ebenfalls nicht gefördert werden können die landesrechtlich geregelten Helferausbildungen im Pflegebereich.

 

Rz. 25

Eine Unterstützung ist auch während einer zweiten Berufsausbildung möglich (BT-Drs. 19/17740 S. 35; Utz, in: BeckOK, SGB III, § 74 Rz. 22). Die Fördermöglichkeit besteht sowohl in der Vorphase als auch in der begleitenden Phase.

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