Rz. 21

Bei der Assistierten Ausbildung steht die individuelle und kontinuierliche Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung des jungen Menschen im Mittelpunkt. Ziel der sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung ist es, benachteiligte Jugendliche persönlich stabil zu machen und ihr Lern- und Arbeitsverhalten positiv zu beeinflussen, damit sie erfolgreich die Vorbereitungsmaßnahmen abschließen können. Betriebe, die förderungsbedürftigen Jugendlichen eine Chance bei der Ausbildungsvorbereitung geben, sollen durch die sozialpädagogische Begleitung bei der Betreuung und Qualifizierung entlastet werden. Nach Abs. 4 Satz 1 wird der junge Mensch individuell und kontinuierlich unterstützen. Dies gilt auch im Betrieb. Unter der sozialpädagogischen Begleitung sind eine Reihe unterschiedlicher Hilfeleistungen zu verstehen. Dazu gehören Maßnahmen zur Konfliktbewältigung, zur Selbstorganisation oder auch die Suchtprävention, Elternarbeit, Alltagshilfen Verhaltenstraining, Kontakt mit dem Betrieb bei Schwierigkeiten im Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis Förderung der Selbständigkeit Beratung und Hilfestellung im lebenspraktischen Bereich, Unterstützung beim Umgang mit Ämtern und Behörden.

 

Rz. 22

Dem förderungsberechtigten jungen Menschen steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung eine feste Ausbildungsbegleiterin oder fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. Der Ausbildungsbegleiter steht dem jungen Menschen von der Suche einer betrieblichen Ausbildungsstelle bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss einschließlich der Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zur Seite. Die Begleitperson ist auch Ansprechpartner für Betriebe, die junge Menschen ausbilden möchten. Darüber hinaus bietet die Begleitperson Hilfestellung in der Zusammenarbeit mit Behörden oder Kammern.

 

Rz. 23

Der Träger der Assistierten Ausbildung hat im Rahmen seiner Planungs- und Organisationshoheit sicherzustellen, dass es sich bei der Begleitperson um dieselbe Person über die gesamte Laufzeit der Maßnahme handelt (BT-Drs. 19/17740 S. 35). Außerhalb der Planungs- und Organisationsgewalt des Trägers liegende Umstände können im Einzelfall einen Wechsel der Begleitperson erforderlich mache, z. B. wenn die ursprüngliche Begleitperson beim Träger nicht mehr tätig ist.

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