Rz. 6

Satz 2 beschreibt die Anrechnung von Einkommen, welches während des Besuchs dieser Bildungsmaßnahme erzielt wird. Erhält der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BAB nach dem höheren Satz an Arbeitslosengeld, wird ein etwaiges Nebeneinkommen während des Bezuges dieser Leistung angerechnet. In den Fällen, in denen § 70 nicht zur Anwendung kommt – die BAB wird also nach den Bedarfssätzen des § 62 bewilligt –, gelten für ein Nebeneinkommen des (ehedem arbeitslosen) Teilnehmers die Vorschriften des § 68 zur Anrechnung.

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