Rz. 4

Nach Satz 1 hat ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, das höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe des Arbeitslosengeldes. Arbeitslos sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Nach § 16 Abs. 2 gelten an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende als nicht arbeitslos. Unter "Arbeitslosengeld" ist das Arbeitslosengeld nach dem SGB III und nicht das nach dem SGB II bewilligte Arbeitslosengeld II zu verstehen (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 70 Rz. 14; Hassel, in: Brand, SGB III, § 70 Rz. 2; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 70 Rz. 8). Damit soll vermieden werden, dass eine Ausbildung allein deswegen nicht aufgenommen wird, weil das erzielbare Arbeitslosengeld höher ist als die zu gewährende BAB.

 

Rz. 5

Satz 1 verlangt den Vergleich der Ergebnisse zweier Leistungsanspruchsberechnungen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 70 Rz. 2). Zunächst ist der Bedarf für den Lebensunterhalt des Teilnehmers an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 62 dieses Gesetzes festzustellen. Diesem Bedarf wird der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes gegenübergestellt. Die höhere Leistung kommt zur Auszahlung (ebenso: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 70 Rz. 19; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 70 Rz. 19, Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 70 Rz. 3; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 70 Rz. 8; a. A. Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 70 Rz. 1, der in einem Vergleich den Gesamtbedarf für die BAB der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs gegenüberstellt).

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