1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

§ 70 a. F. ist mit dem AföRG in das SGB III eingefügt worden. Danach wurde § 70 durch das Job-AQTIVgesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert. Dabei würde die Bezugnahme auf 35 Satz 1 und 2 BAföG eingefügt. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 70 in § 66 übertragen worden, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.

 

Rz. 2

Für die Anpassung der Bedarfssätze ist § 35 Satz 1 und 2 BAföG entsprechend anzuwenden. D.h., alle 2 Jahre sollen die Bedarfssätze überprüft und durch Gesetz ggf. neu festgesetzt werden. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Orientierung am BAföG entspricht seit Beginn der 80er Jahre der Praxis des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) wurden – neben der Anhebung der Bedarfssätze und der Freibeträge – auch strukturelle Veränderungen für einzelne Gruppen der Berufsausbildungsbeihilfe- (und Ausbildungsgeld-)Förderberechtigten vorgenommen. Insbesondere für solche förderberechtigten Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die zu Hause untergebracht sind und bisher dem Studenten im BAföG-Recht (§ 13) gleichgestellt waren, verringern sich die Bedarfssätze zum Teil spürbar, da sie seit 1.8.2001 dem Fachschüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gleichgestellt sind.

 

Rz. 4

Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bedarfssätze mit folgenden Rechtsvorschriften angepasst worden:

  • 1. BABAnpG v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606),
  • 20. BAföGÄndG v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850),
  • Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 390).
  • Die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe sind dann zum 1.8.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erhöht worden.
  • Die Bedarfssätze sind durch Gesetz v. 7.12.2010 (BGBl. I S. 1952) angehoben worden.
  • Durch Gesetz v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) sind die Bedarfssätze zum 1.8.2016 angepasst worden.
  • Zuletzt sind die Bedarfssätze durch das 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048) mit Wirkung zum 1.8.2019 bzw. erneut zum 1.8.2020 erhöht worden.

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