Rz. 2

Die Vorschrift legt die einzelnen Bedarfssätze für den Lebensunterhalt bei der Förderung von Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch Verweisung auf die entsprechenden Bedarfssätze des BAföG fest. Sie betragen ab dem 1.8.2019 243,00 EUR und ab dem 1.8.2020 247,00 EUR nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie ab dem 1.8.2019 580,00 EUR und ab dem 1.8.2020 585,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Änderung durch das 26. BaföG-ÄndG v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048). Bei beiden Verweisungen handelt es sich um dynamische Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung des BAföG (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 62 Rz. 21). Der Gesetzgeber ist damit zum Nachteil der Transparenz zur Technik der Verweisung (auf ein anderes Gesetz) zurückgekehrt.

 

Rz. 3

Gleichzeitig hat er die Struktur der Förderung verändert, indem er nicht mehr nach dem Alter unterscheidet (unter bzw. über 21 Jahre alt), sondern den Bedarf für alle einheitlich auf der niedrigeren Basis der (bisherigen) Gruppe der zu Hause untergebrachten unter 21-Jährigen oder unverheirateten Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen festlegt. Auch die Unterscheidung nach dem Wohnort (Bundesgebiet West oder Ost) wurde aufgegeben.

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