Rz. 11

Nach Abs. 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsbedürftige junge Menschen durch berufsvorbereitende Maßnahmen fördern. "Junge Menschen" sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII solche, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Hütig/Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 51 Rz. 3). Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit gehören dagegen zur Zielgruppe junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und i. d. R. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Fachliche Weisung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der BA, Stand: 8/2018). Eine Legaldefinition von "berufsvorbereitenden Maßnahmen" existiert nicht. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind Bildungsangebote, die durch die Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse eine Ausbildung vorbereiten oder allgemein der beruflichen Eingliederung dienen (so Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 51 Rz. 2; ähnlich: Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 9). Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor, wenn die Maßnahme aus Anlass und mit dem Ziel erfolgt, die fehlenden Voraussetzungen für das Durchlaufen einer geregelten Berufsausbildung zu schaffen und inhaltlich in enger Verflechtung mit der Vermittlung beruflichen Wissens erfolgt (Sächs. LSG, Urteil v. 20.11.2014, L 3 AL 124/12 m. w. N.). Inhaltlich geht es um den Abbau von Defiziten unterschiedlicher Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer Ausbildung erschweren oder verhindern. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zielen darauf ab, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung zu ermöglichen. Ziel einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist daher nicht das Erreichen des Berufsabschlusses (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 3; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 3). Die Maßnahmen sollen die Berufswahlentscheidung unterstützen, die berufliche und soziale Handlungskompetenz stärken und dazu beitragen, ihre individuellen Chancen für eine möglichst dauerhafte Integration in das Berufs- und Arbeitsleben zu verbessern. Unerheblich ist, ob der Teilnehmer zuvor bereits eine berufliche oder schulische Ausbildung durchlaufen hat (Wagner, in: Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 10). Es ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im direkten Anschluss daran eine Ausbildung aufnimmt (Hassel, a. a. O., Rz. 4).

Zu den wesentlichen Zielen und Aufgaben gehören:

  • die Erweiterung des Berufswahlspektrums,
  • die Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung,
  • die individuelle lehrgangsbegleitende Beratung, insbesondere bei der Entscheidungsfindung und der Planung bzw. Vorbereitung des Überganges in Ausbildung, in andere Qualifizierungsmaßnahmen oder Beschäftigung,
  • die Vermittlung fachpraktischer und fachtheoretischer Grundkenntnisse und -fertigkeiten,
  • der Erwerb betrieblicher Erfahrungen und die Reflexion betrieblicher Realität,
  • die Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen zur Ausbildungsaufnahme,
  • die Stärkung der sozialen Kompetenz und Unterstützung bei der Bewältigung von Problemen,
  • die Förderung und Einübung von Einstellungen und Fähigkeiten, die für eine erfolgreiche Bewältigung einer Ausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit notwendig sind.
 

Rz. 12

Zur Zielgruppe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit gehören – unabhängig von der erreichten Schulbildung – Jugendliche und junge Erwachsene, sofern sie ohne berufliche Erstausbildung sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen kommt für junge Menschen noch nicht in Betracht, die aufgrund vielfältiger und schwerwiegender Hemmnisse eine vorgelagerte Stabilisierungsmaßnahme benötigen. Zur Zielgruppe der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gehören insbesondere:

  • noch nicht ausbildungsreife Jugendliche,
  • junge Menschen mit fehlender Berufseignung,
  • junge Menschen mit Lernbeeinträchtigung,
  • junge Menschen mit Behinderung,
  • Un- und Angelernte,
  • sozial Benachteiligte,
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund,
  • Jugendliche, denen die Aufnahme einer Ausbildung nicht gelungen ist und deren weitere Ausbildungs- und Arbeitmarktchancen durch die weitere Förderung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit erhöht werden sollen.
 

Rz. 13

Durch die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sollen die Schlüsselqualifikationen gefördert werden. Hierzu gehören:

  • Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsfähigkeit aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Offenheit, Wertehaltung),
  • Soziale Kompetenzen (z. B. Kommunikationsfähigkeit und Sprachkompetenz, Kooperation, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Empathie),
  • Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen),
  • Lebenspraktische Fertigkeiten (z. B. Umgang mit Beh...

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