Rz. 8

Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt und gefördert werden kann. Mit der Neufassung des BBiG ab 1.1.2003 wird dessen Geltungsbereich auf den Bereich der Ausbildungsvorbereitung und damit auch auf die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem SGB III ausgeweitet. Die Förderung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen steht im Ermessen der Agentur für Arbeit (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 51 Rz. 1; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 51 Rz. 18).

 

Rz. 9

Die Vermittlung von Allgemeinbildung durfte seit Anfang 1993 nicht losgelöst von der Berufsbezogenheit der Bildungsmaßnahme gesehen werden. Die bis Ende 1992 – nach dem damaligen § 40b AFG – förderfähigen Maßnahmen zur isolierten Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss sind mit dem Job-AQTIV-Gesetz wieder eingeführt worden (zum 1.1.2004). Vor dem Hintergrund der sich rasch verändernder Anforderungen in der Arbeitswelt ist es für den Gesetzgeber von großer Bedeutung, den Anteil junger Menschen ohne Schulabschluss deutlich zu senken. Die vorrangig verantwortlichen Länder sollen mit der Wiederaufnahme der Fördermöglichkeit unterstützt werden.

 

Rz. 10

Die Vorrangigkeit der Vermittlung beruflicher Bildung muss in der Maßnahme durch eine zeitliche Konzentration, d. h. mehr als 50 % der Unterrichtszeit, auf diese Inhalte deutlich werden.

2.1 Ziele und Aufgaben (Abs. 1)

 

Rz. 11

Nach Abs. 1 kann die Agentur für Arbeit förderungsbedürftige junge Menschen durch berufsvorbereitende Maßnahmen fördern. "Junge Menschen" sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII solche, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Hütig/Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 51 Rz. 3). Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit gehören dagegen zur Zielgruppe junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und i. d. R. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Fachliche Weisung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der BA, Stand: 8/2018). Eine Legaldefinition von "berufsvorbereitenden Maßnahmen" existiert nicht. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind Bildungsangebote, die durch die Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse eine Ausbildung vorbereiten oder allgemein der beruflichen Eingliederung dienen (so Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 51 Rz. 2; ähnlich: Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 9). Nach Auffassung der Rechtsprechung liegt eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor, wenn die Maßnahme aus Anlass und mit dem Ziel erfolgt, die fehlenden Voraussetzungen für das Durchlaufen einer geregelten Berufsausbildung zu schaffen und inhaltlich in enger Verflechtung mit der Vermittlung beruflichen Wissens erfolgt (Sächs. LSG, Urteil v. 20.11.2014, L 3 AL 124/12 m. w. N.). Inhaltlich geht es um den Abbau von Defiziten unterschiedlicher Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer Ausbildung erschweren oder verhindern. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit zielen darauf ab, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung zu ermöglichen. Ziel einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist daher nicht das Erreichen des Berufsabschlusses (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 3; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 3). Die Maßnahmen sollen die Berufswahlentscheidung unterstützen, die berufliche und soziale Handlungskompetenz stärken und dazu beitragen, ihre individuellen Chancen für eine möglichst dauerhafte Integration in das Berufs- und Arbeitsleben zu verbessern. Unerheblich ist, ob der Teilnehmer zuvor bereits eine berufliche oder schulische Ausbildung durchlaufen hat (Wagner, in: Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 10). Es ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im direkten Anschluss daran eine Ausbildung aufnimmt (Hassel, a. a. O., Rz. 4).

Zu den wesentlichen Zielen und Aufgaben gehören:

  • die Erweiterung des Berufswahlspektrums,
  • die Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung,
  • die individuelle lehrgangsbegleitende Beratung, insbesondere bei der Entscheidungsfindung und der Planung bzw. Vorbereitung des Überganges in Ausbildung, in andere Qualifizierungsmaßnahmen oder Beschäftigung,
  • die Vermittlung fachpraktischer und fachtheoretischer Grundkenntnisse und -fertigkeiten,
  • der Erwerb betrieblicher Erfahrungen und die Reflexion betrieblicher Realität,
  • die Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen zur Ausbildungsaufnahme,
  • die Stärkung der sozialen Kompetenz und Unterstützung bei der Bewältigung von Problemen,
  • die Förderung und Einübung von Einstellungen und Fähigkeiten, die für eine erfolgreiche Bewältigung einer Ausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit notwendig sind.
 

Rz. 12

Zur Zielgruppe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit gehören – unabhängig von der erreichten Schulbildung – Jugendliche und junge Erwachsene, sofern sie ohne berufliche Erstausbildung sind, das 25. Lebensjahr noc...

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