Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Ermächtigung, Näheres zu Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren für die Förderung nach den §§ 44, 45 zu bestimmen. Die Ermächtigung betrifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es darf eine entsprechende Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Dies ist jedoch bislang nicht geschehen.

 

Rz. 2a

Die Ermächtigung entspricht dem Grundsatz, durch Gesetz nur einen Rahmen zu schaffen, Detailregelungen aber dem nachgeordneten Recht zu überlassen. Hier hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, eine Verordnungsermächtigung für das zuständige Bundesministerium auszuwählen.

 

Rz. 2b

Durch die Neufassungen der Vorschrift wurden lediglich redaktionelle Anpassungen, aber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

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