Rz. 43

Abs. 1 Satz 4 und 5 enthalten Regelungen zum Umfang der Förderung von Aktivierungs- und beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Abs. 1 Satz 4 beschränkt die Förderung auf die angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Aktivierungs- bzw. beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Zudem fordert das Gesetz, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dazu gehört zunächst das Fehlen eines vorrangig (verpflichtend) Leistenden. Der Begriff der Notwendigkeit weist eine große Nähe zu dem Begriff der Erforderlichkeit auf, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuzurechnen ist. Auf die Rechtsnorm des Abs. 1 Satz 4 übertragen bedeutet das die Unerlässlichkeit der Förderung, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen. Dies ist Gegenstand einer Prognose der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit, die im Zweifel gerichtlich voll überprüft werden kann. Die Fachkraft muss feststellen, dass ohne die Förderung eine berufliche Eingliederung (mit gleicher Nachhaltigkeit und zu demselben frühen Zeitpunkt) nicht zu erreichen wäre. Bei zutreffender Prognose hat es damit sein Bewenden, auch wenn sich später durch den tatsächlichen Geschehensablauf etwas Anderes herausstellen sollte. Zur Notwendigkeit gehört die Erwartung, dass durch die Förderleistung die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich verbessert wird. Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit sind angehalten, die Prüfung der Notwendigkeit auch an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarf aus der Potenzialanalyse und der zwischen Fachkraft und betroffener Person abgestimmten Strategie anzulehnen, die konsequenterweise in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten sein sollte.

 

Rz. 44

Außerdem müssen bei bejahter Notwendigkeit der Förderung die Kosten für die Teilnahme angemessen sein. Zu den Kosten einer Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 gehören zunächst die Lehrgangskosten. Sie umfassen im Regelfall die Lehrgangsgebühr, Prüfungsgebühr, Eignungsfeststellungen, Lernmittel, Arbeitskleidung sowie Prüfungsstücke.

 

Rz. 45

Weitere Aufwendungen, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme entstehen, sind Reise- und Fahrkosten sowie ggf. Kinderbetreuungskosten. Insoweit kann auf die Förderungsregelungen bei den anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten im SGB III verwiesen werden, insbesondere zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Im dort ggf. präzisierten Förderungsrahmen können auch Aufwendungen für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 erstattet werden, ohne dass Unangemessenheit von Kosten zu befürchten wäre. Bei Fahrtkosten wenden die Agenturen für Arbeit § 63 Abs. 1 und 3 an. Kinderbetreuungskosten können nach § 87 pauschal in Höhe von 160,00 EUR je Monat übernommen werden.

 

Rz. 46

Bei den Lehrgangskosten kommt es auf eine Zweck-Mittel-Relation an. Das bedeutet, dass die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit anhand des verfolgten Zwecks und der eingesetzten Mittel die Angemessenheit der Kosten bewertet. Hilfestellungen können sich dabei aus Erfahrungswerten aufgrund von vergebenen Maßnahmen ergeben. Zu bevorzugen sind Gruppenmaßnahmen, mit diesen können Kostenvorteile gegenüber Einzelmaßnahmen erzielt werden.

 

Rz. 47

Abs. 1 Satz 5 ermöglicht es der Agentur für Arbeit, die Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf die Weiterleistung von Alg zu beschränken. Das bedeutet, dass zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Anspruch auf das Alg auch während der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin erfüllt wird, solange denn ein Restanspruch aus der individuell festgelegten Anspruchsdauer verblieben ist.

 

Rz. 48

Die Vorschrift erinnert an § 144, wonach Alg auch der erhalten kann, der die Voraussetzungen für das Alg bei Arbeitslosigkeit allein deshalb nicht mehr erfüllt, weil er an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 81) teilnimmt. Allerdings sind in der Konstellation des Abs. 1 Satz 5 die Förderungsvoraussetzungen zwar möglicherweise erfüllt, eine Förderung über die Weiterzahlung von Alg hinaus wird aber von der Agentur für Arbeit abgelehnt. § 139 Abs. 1 schließt explizit das Vorliegen von Verfügbarkeit bei Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 nicht aus.

 

Rz. 49

Jedoch bedeutet Abs. 1 Satz 5 auch, dass Alg weiter geleistet werden darf, obwohl die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliegt. Das Alg ist im Regelfall geeignet, den Lebensunterhalt des Beziehers sicherzustellen.

 

Rz. 49a

Im Falle von Vergabemaßnahmen werden Kosten der Maßnahme über das Ausschreibungsverfahren ermittelt. Die Agenturen für Arbeit müssen die Bedarfe realistisch einschätzen. Ein größeres Volumen, das ggf. mit günstigeren Preisen einhergeht, kann durch Abstimmung mit dem Jobcenter für die Grundsicherung für Arbeitsuchende erreicht werden, in diesem Falle werden die Bedarfe gebündelt.

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