0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 83 nach § 87 überführt.

§ 83 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

§ 87 ist zum 1.4.2012 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BBuaÄndG) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 und erneut mit Wirkung zum 1.8.2020 geändert.

Durch das Siebenundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) v. 15.7.2022 (BGBl. I S. 1150) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2022 geändert worden.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder während der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Weiterbildungsmaßnahme. Sie ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet, so dass die Agentur für Arbeit über die Förderung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Davon wird sie weder durch das Bildungsgutscheinverfahren und auch nicht durch die Pauschalierung der Leistung auf einen Festbetrag entbunden. Die Änderung der Vorschrift im Zuge der Neufassung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

 

Rz. 2a

Die Förderung beträgt seit dem 1.8.2022 160,00 EUR monatlich für jedes aufsichtsbedürftige Kind des Teilnehmers an der Maßnahme. Die Betragsregelung wurde vielfach als Obergrenze verstanden Ein solches Normverständnis ergab sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, der von "Übernahme" von Kosten der Kinderbetreuung und nicht einem Pauschalbetrag spricht und wird gestützt durch systematische Überlegungen (BSG, Urteil v. 21.12.2021, B 14 AS 61/20 R).

Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass aufgrund von Betreuungsaufgaben die Teilnahme an einer notwendigen Weiterbildungsmaßnahme nicht aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Etwas anderes kann gelten, wenn die Förderungspauschale nicht ausreicht, um eine Betreuung für ein aufsichtsbedürftiges Kind unter zumutbaren Anstrengungen zu erlangen. Das dürfte aber nur ausnahmsweise der Fall sein. Im Grundsatz ist die Pauschale als eine Art Beihilfe dazu gedacht, eine abschließende Förderleistung auch in Fällen zu erbringen, in denen der Aufwand die Pauschale tatsächlich übersteigt. Die Anhebung des Förderbetrages zum 1.8.2022 soll allgemein die Anpassungen der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung zum 1.8.2022 nachvollziehen.

Durch Änderung des Wortlautes der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Förderung pauschal 160,00 EUR monatlich beträgt. Damit wurde bezweckt, den Förderbetrag nicht als Obergrenze zu definieren.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kinderbetreuungskosten pauschal und abschließend. Sie hat auch zum Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Besondere Aufwendungen sind durch die Pauschale abgedeckt. Weitere Kosten können nur übernommen werden, wenn sie einer anderen Kostenart nach § 83 Abs. 1 zugeordnet werden können.

 

Rz. 4

Über die Übernahme von Kinderbetreuungskosten hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Wegen der Verpflichtung zu einer gleichmäßigen Mittelbewirtschaftung über das gesamte Kalenderjahr darf eine Förderung nicht unter Hinweis auf ausgeschöpfte Haushaltsmittel verweigert werden.

 

Rz. 5

Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten ist davon abhängig, dass Betreuungskosten während der Teilnahme an der Maßnahme tatsächlich anfallen. Kinderbetreuungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein finanzieller Aufwand für den geförderten Arbeitnehmer anfällt. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, in welcher Höhe und für welche Betreuungsperson Kosten tatsächlich anfallen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.5.2013, L 18 AL 225/12). Nicht erforderlich ist, dass auch in der Zeit vor der Maßnahme bereits Kinderbetreuungskosten zu tragen waren oder auch anfallen würden, wenn der Arbeitnehmer statt der Teilnahme an der Maßnahme eine Beschäftigung aufnehmen würde (so schon BSG, Urteil v. 16.9.1998, B 11 AL 19/98 R).

 

Rz. 6

Kinderbetreuungskosten sind alle Kosten, die in kausaler Beziehung zur Kinderbetreuung stehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung, z. B. einem Hort oder Kindergarten, stattfindet oder von einer Tagesmutter, einem Verwandten oder Nachbarn wahrgenommen wird. Das Gesetz verlangt weder, dass Kinderbetreuungskosten erforderlich sind, ...

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