0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 83 nach § 87 überführt.
§ 83 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.
§ 87 ist zum 1.4.2012 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BBuaÄndG) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 und erneut mit Wirkung zum 1.8.2020 geändert.
Durch das Siebenundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) v. 15.7.2022 (BGBl. I S. 1150) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2022 geändert worden.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder während der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Weiterbildungsmaßnahme. Sie ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet, so dass die Agentur für Arbeit über die Förderung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Davon wird sie weder durch das Bildungsgutscheinverfahren und auch nicht durch die Pauschalierung der Leistung auf einen Festbetrag entbunden. Die Änderung der Vorschrift im Zuge der Neufassung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.
Rz. 2a
Die Förderung beträgt seit dem 1.8.2022 160,00 EUR monatlich für jedes aufsichtsbedürftige Kind des Teilnehmers an de...