Rz. 39

Abs. 1 Satz 3 eröffnet die Förderung auch in Fällen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums. Dabei stellt die gesetzliche Regelung sicher, dass Arbeitslosigkeit durch die aufzunehmende Beschäftigung in jedem Fall beseitigt wird. Die Anforderung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermeidet zudem Erleichterungen bei der Auslandsförderung gegenüber Inlandsbeschäftigungen. Die Regelung entspricht der Intention der Bundesrepublik Deutschland, bei den europäischen Beschäftigungsstrategien mitzuwirken, zugleich werden damit auch alle Möglichkeiten ausgeschöpft, durch Beendigung von Arbeitslosigkeit im Ausland zu einem Rückgang der Arbeitslosigkeit in Deutschland beizutragen und das deutsche Arbeitslosenversicherungssystem zu stärken.

 

Rz. 40

Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für die Aufnahme von versicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Schweiz.

 

Rz. 41

Die gesetzliche Regelung fokussiert auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auf Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Vorbereitende Maßnahmen, die (auch) auf eine Arbeitsaufnahme im Ausland abzielen, können gleichwohl gefördert werden. Dabei dürfte eine Förderung allerdings dann nicht in Betracht kommen, wenn sie explizit auf eine Arbeitsaufnahme in der Schweiz oder einem Drittstaat außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 1 Satz 3 ausgelegt ist. Im Übrigen sind lediglich Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht förderungsfähig, weil sie eine bereits erfolgte Arbeitsaufnahme voraussetzen.

 

Rz. 42

Die Vorschrift enthält im Übrigen keine Sonderregelungen für eine Förderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland. Insbesondere müssen keine weitergehenden arbeitsmarktlichen Effekte erreicht werden wie bei den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung ohne Auslandsbezug.

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