Rz. 5

Abs. 2 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 nach § 131a Abs. 3 zu zahlende Prämie in Höhe von 1.000 EUR nach Bestehen einer einschlägig geregelten Zwischenprüfung (§ 131a Abs. 3 Nr. 1) und in Höhe von 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung (§ 131a Abs. 3 Nr. 2) an Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

 

Rz. 6

Die Prämienregelung ist aufgrund der Übergangsregelung in Abs. 2 erst auf berufliche Weiterbildungen anzuwenden, die am 1.8.2016 oder später beginnen. Es genügt nicht, wenn die Weiterbildungsmaßnahme schon vor dem 1.8.2016 begonnen hat, aber die Teilnahme am 1.8.2016 oder später beginnt, insbesondere durch einen verspäteten Eintritt in die Maßnahme. Dabei bleibt es auch in Fällen sog. Nachbesetzung, wenn ein Teilnehmerplatz nach dem 31.7.2016 frei wird und durch einen anderen Teilnehmer besetzt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge