Rz. 9

Abs. 5 enthält eine Übergangsvorschrift für oberste Führungskräfte, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt einen Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390 a. F.) wahrgenommen haben. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung mit Beamten, denen bereits ein Amt auf Grundlage des bisherigen § 390 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wurde.

 

Rz. 10

Abs. 5 Satz 1 stellt zunächst klar, dass diese Beamten bis zum Ablauf der Amtszeit in dem ihnen übertragenen Amt verbleiben. Zum Inkrafttreten findet demnach keine rechtliche Änderung, Statusänderung oder Umwidmung statt (Abs. 5 Satz 1). Abs. 5 Satz 2 stellt dazu klar, dass Zeiten einer sog. "In-sich-Beurlaubung" bei der Bundesagentur für Arbeit, während der das Beamtenverhältnis geruht hat und der Beamte in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Anstellungsverhältnis (§ 389) zur Bundesagentur für Arbeit gestanden hat, nicht dazu dienen, die Amtszeit zu erfüllen. Die Amtszeit verlängert sich dadurch entsprechend.

 

Rz. 11

Nach Ablauf der ersten Amtszeit werden die Beamten jedoch zur Umsetzung der Gleichbehandlung deshalb bei Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen (Abs. 5 Satz 3). Die Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung die Entscheidung des BVerfG v. 28. 5.2008, 2 BvL 11/07, BVerfGE 121 S. 205 (vgl. die Komm. zu § 389).

 

Rz. 12

Hat sich der Beamte nicht bewährt und kann ihm deshalb das übertragene Amt nicht auf Lebenszeit übertragen werden, wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen (Abs. 5 Satz 4). Er fällt dann in sein früheres Amt zurück. Damit entfallen seine Besoldungs- und sonstigen Ansprüche aus dem übertragenen Amt.

 

Rz. 13

Abs. 5 Satz 6 und 7 bestimmen, dass § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auf die Beamtenverhältnisse auf Zeit mit Führungsfunktion entsprechend anzuwenden ist. Eine entsprechende Anwendung gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um "Ämter mit leitender Funktion" i. S. v. § 12b Abs. 5 Beamtenrechtsrahmengesetz a. F. oder § 24 Abs. 5 Bundesbeamtengesetzes v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) handelt. Erfasst werden sollen auch diejenigen Führungsämter auf Zeit nach § 389 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 a. F., die nicht der Besoldungsordnung B angehören.

 

Rz. 14

§ 15a BeamtVG regelt insbesondere die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach Rückkehr in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Tritt der Beamte auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens 5 Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens 5 Jahre und 2 Amtszeiten übertragen war (§ 15a Abs. 3 BeamtVG). Tritt der Beamte auf Zeit jedoch wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens 5 Jahre übertragen war (§ 15a Abs. 4 BeamtVG).

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